Verordnungen im Regelwald,
oder welchen Stellenwert haben die einzelnen Schriften?
Aus dem §15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch heraus wird bestimmt:
(1) Die
Unfallversicherungsträger erlassen als autonomisches Recht Unfallverhütungsvorschriften.
Damit
erhalten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) oder Gemeinde Unfall Versicherung
(GUV) wie bei BGV C1 den Charakter entsprechend von Gesetzen.
Die Unfallversicherer (UV) erstellen weiterhin zu den UVV Durchführungsanweisungen
(SP Schriften). Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften
normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schliessen andere, mindesten
ebenso sichere Lösungen nicht aus.
DIN-Normen dagegen stehen jederman zur Anwendung frei. Das heisst, man kann sie anwenden,
muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z.B. in einem
Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen. Der Vorteil
der einzelvertraglich vereinbarten Verbindlichkeit von Normen liegt darin, dass sich
Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden lassen, weil die norm eindeutige Festlegung
sind. Die Bezugnahme in Gesetzen und Verordnungen entlastet den Staat und die Bürger
von rechtlichen Detailregelungen.
Ein Unterschied von DIN-Normen zu den Durchführungsanweisungen der UVV ist auch,
dass im Gegensatz zu den Durchführungsanweisungen eine Ausführung nach DIN die Erfüllung
des Schutzzieles dem UV nachgewiesen werden muss.
Im Gegensatz zum DIN, der seine Arbeit unter anderem durch den Verkauf der Schriften
finanzieren muss, sind die VBG Vorschriften meist unentgeltlich zu beziehen. Die
Finanzierung der VBG erfolgt zum Grossteil über die Pflichtbeiträge der Unternehmen.
Unter der URL http://www.vbg.de kann man unter Service / Puplikationen sich die Vorschriften
im PDF Format herunterladen.
Verordnungen, Stellenwert, Schriften, §15, Siebtes, Buch, Sozialgesetzbuch, Unfallversicherungsträger,
autonomes, Recht, Unfallverhütungsvorschriften, UVV, Gemeinde Unfall Versicherung,
GUV, ,BGV C 1, Gesetz, Unfallversicherer, UV, Durchführungsanweisungen, SP Schrift,
Schutzziel, DIN, Normen, Veranstaltung, Herbert, Bernstädt, Herbert Bernstädt, hbernstaedt,
Bernstaedt, Institut, angewandte, Veranstaltungstechnik